BSV-Steinbeck

1919 e.V.

Satzung

Bürgerschützenverein Steinbeck 1919 e.V.


§1

1. Der Name des Vereins lautet:

„Bürgerschützenverein Steinbeck“.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Recke-Steinbeck.


§2

1. Zweck des Vereins ist die Pflege einer Tradition des neu gegründeten Bürgerschützenvereins
Steinbeck.
2. Im Rahmen seines Zweckes hat der Verein
a) einmal jährlich ein Schützenfest zu veranstalten,
b) die Gedenkstätten der Kriegsgefallenen in Steinbeck zu pflegen,

c) Gedenktage für die Kriegsgefallenen durchzuführen.


§3

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts

ausgeführt werden.


§4

1. Der Verein ist Mitglied des Kreisheimatschützenbundes.

2. Der Verein fördert den Schießsport nach den Richtlinien des Kreisheimatschützenbundes.


§5

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der Gemeinde Recke werden, der das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
2. Ferner können Mitglieder sein, die innerhalb der Gemeinde Recke oder Steinbeck
gewohnt haben.
3. Der hauptamtliche Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder
aufnehmen.

§6

1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu
entrichten.

2. Ehrenmitgliedschaften ohne Beitragszahlung sind zulässig.


§7

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist zum Ende eines jeden
Kalenderjahres gegenüber dem Vereinsvorsitzenden zulässig.

2. Über Mitgliederausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.


§8

1. Der Vorstand hat einen hauptamtlichen und einen erweiterten Vorstand.
2. Zum hauptamtlichen Vorstand gehören:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Beisitzer
der Geschäftsführer (Schriftführer)
der Kassenwart
der 1. Schießwart
der 2. Schießwart
3. Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einem
weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Aufgabe des hauptamtlichen Vorstandes ist die Gesamtorganisation des Vereines entsprechend
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
5. Bei Stimmengleichheit innerhalb des hauptamtlichen Vorstandes bei Abstimmungen
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Dem erweiterten Vorstand können bis zu sechs Mitglieder angehören. Einzelnen oder
mehreren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können Aufgaben übertragen
werden, die nicht zwingend dem hauptamtlichen Vorstand zugeordnet sind.
7. Dringlichkeitsentscheidungen, die gem. § 9 zulässig sind, hat der Gesamtvorstand
einstimmig zu fassen.
8. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen

sind zulässig.


§9

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die der hauptamtliche
Vorstand mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen
hat.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Satzungsänderungen
b) Besetzung des Vorstandes
c) Ort und Zeit der Veranstaltungen im Rahmen der Satzung
d) Ort und Zeit von Veranstaltungen, die nicht in der Satzung vorgesehen sind
e) über Entlastung von Vorstandsmitgliedern
f) über Sachinvestitionen, die einen Beitrag von 500,00 DM übersteigen, soweit
diese Entscheidungen nicht aus Dringlichkeitsgründen vom Gesamtvorstand
zu fassen sind
g) über Mitgliederausschlüsse
3. Soweit nicht durch Satzung oder Gesetz anders vorgeschrieben, werden Beschlüsse

der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst.


§10

Vereinsmitglieder könne vom hauptamtlichen Vorstand eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen verlangen, wenn dieses Verlangen von mindestens

einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unterzeichnet ist.


§11

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn die Mitgliederversammlung dieses
einstimmig verlangt.
2. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen ausschließlich sozialen Zwecken zur
Verfügung zu stellen.

3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


Steinbeck, den 28. Januar 1989


Änderung § 3 und § 4 am 14.11.1993